Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Verkehrs- und Heimatverein Christianseck“ mit dem Sitz in Bad Berleburg - Christianseck.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§2 Zweck des Vereins

1. Der „Verkehrs- und Heimatverein Christianseck“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege sowie Förderung der Landschaftspflege. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

a. Die Errichtungen und geschichtlichen Besonderheiten, die unsere Ortschaft anderen voraus hat, zu pflegen und zu erhalten.
b. Pflege und Betreuung des Friedhofs,
c. Pflege von heimatlichen Bräuchen und Sitten,
d. Verschönerung des Orts- und Landschaftsbildes,
e. Anlage und Pflege von Fremdenverkehrseinrichtungen jeglicher Art,
f. Kontaktpflege, Betreuung und Beratung der Feriengäste,
h. Werbung für unsere Ortschaft.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

Alle Personen und Firmen, sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts können Mitglieder werden, sofern sie bereit sind, die gemeinnützigen Zwecke des Vereins zu unterstützen. Der Beitritt erfolgt durch Beitrittserklärung über dessen Annahme der Vorstand entscheidet.



§4 Beitrag

Von den Mitgliedern ist ein Jahresbeitrag zu entrichten.

Über Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise des Jahresbeitrages beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder.



§5 Ausscheiden aus dem Verein

Die Mitgliedschaft endet:

a. durch den Tod des Mitgliedes
b. durch Ausscheiden
c. durch Ausschluss

Das Ausscheiden aus dem Verein muss 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres per Einschreibebrief erklärt werden. Der Ausscheidende bleibt jedoch bis zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres für die Beitragszahlung haftbar.

Aus dem Verein können Mitglieder ausgeschlossen werden, die trotz wiederholter Mahnung länger als 2 Jahre mit dem Beitrag in Rückstand bleiben. Ebenso können Mitglieder, die sich gegen die Interessen des Vereins betätigen, ausgeschlossen werden.

Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch den gesamten Vorstand und ist dem Betreffenden schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung möglich. Deren Entscheidung ist sodann endgültig. Der Ausgeschiedene hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.



§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und Ausübung des Stimmrechtes.

Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Förderung der Vereinsziele:

a. durch persönlichen Einsatz
b. durch Anregungen und Vorschläge an Vorstand und Mitgliederversammlung
c. durch Zahlung der Beiträge.



§7 Organe des Vereins

sind 1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung



§8 Der Vorstand

setzt sich zusammen aus:

a. dem Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Geschäftsführer
d. dem Kassenwart
e. 5 Beisitzern.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Für Zahlungsverpflichtungen ist eine Unterschrift notwendig. Zeichnungsberechtigt sind der Vorsitzende und der Kassenwart. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Mitgliederversammlung durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit für 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes erfolgt die Ergänzungswahl durch den restlichen Vorstand aus ihrem Kreis unter Vorbehalt der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. Auf Antrag eines Mitgliedes muss geheim gewählt werden.



§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:

a. Wahl des Vorstandes,
b. Genehmigung der Jahresrechnung über das abgelaufene Jahr und Entlastung des Vorstandes,
c. Genehmigung der Vorschläge des Vorstandes zum Haushaltsplan und Arbeitsprogramm,
d. die Festsetzung des Beitrages erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung,
e. Wahl der Rechnungsprüfer,
f. Beschlussfassungen über Satzungsänderungen,
g. Genehmigung zur Aufnahme von Krediten,
h. Auflösung des Vereins.

Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens bis zum 1. März, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Versammlungen treten auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von wenigstens 30 % der Mitglieder zusammen. Die Einladungen erfolgen schriftlich durch den Vorstand, spätestens 1 Woche vor der Versammlung. Anträge für die Mitgliederversammlung können beim Vorstand eingereicht werden. Sie müssen schriftlich begründet sein und spätestens drei Tage vor der Versammlung vorliegen. Später eingehende Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.

Über solche Anträge ist jedoch erst nach Erledigung der Tagesordnung und nur dann zu verhandeln, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder diese Anträge unterstützen.

Mit jeder Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

Sämtliche Abstimmungen erfolgen, wenn nicht die Mitgliederversammlung etwas anderes beschließt, durch Handzeichen. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist berechtigt, im Zweifelsfall zu prüfen, ob ein Anwesender Mitglied des Vereins ist. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches in der nächsten Mitgliederversammlung dem Inhalt nach zur Kenntnis zu geben ist. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und Geschäftsführer zu unterzeichnen.



§10 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung und zwar in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Berleburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Christianseck im Sinne dieser Satzung zu Verwenden hat.